Auf dieser Seite möchten wir auf die häufig gestellten Fragen zur DSGVO im Bezug der Aktivitäten der Gliederungen antworten. Die Fragen und Antworten werden fortlaufend von uns aktualisiert. Punkte die noch nicht aufgelistet sind, werden von uns noch mit unserem Datenschutzbeauftragten abgestimmt. Bitte schauen Sie hin und wieder auf diese Seite um ggf. bei erforderlichen Handlungsschritte aktiv werden zu können. |
Damit Ihre Gliederungsseite für die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf der sicheren Seite ist, empfehlen wir entsprechende Handlungsschritte, wenn eine der folgenden Zustände auf Ihre Gliederungsseite zutrifft:
Verlage
Es spricht viel dafür, dass es sich bei der Übermittlung von Mitgliederdaten an einen Verlag, damit dieser die von den Mitgliedern abonnierten Zeitschriften an sie versenden kann, nicht um eine Auftragsdatenverarbeitung handelt. Der Versand der Zeitschriften an die Mitglieder durch den Verlag erfolgt nicht nur im Interesse der GI, sondern vielmehr auch im Interesse des Verlags, der damit die Verkaufszahlen der von ihm verlegten Zeitschriften steigert. Ein Verlag trägt das unternehmerische Risiko des Erfolgs der verlegten Produkte. Bei der Auftragsverarbeitung erfolgt die Leistung des Auftragnehmers hingegen nur im Interesse des Verantwortlichen, ohne dass der Auftragsverarbeiter ein eigenes Verarbeitungsinteresse jenseits der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verantwortlichen hat. Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich nicht um eine Auftragsverarbeitung handelt ist, dass die Verlage als Absender und damit als eigener Verantwortlicher erkennbar werden. Eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit den Verlagen ist deshalb in diesem Fall nicht erforderlich.
Druck- und Versanddienstleister
Etwas anderes gilt hinsichtlich der Beauftragung von Druck- und Versanddienstleistungen. Hier führt der Dienstleister die Leistungen gemäß den Weisungen des Auftraggebers durch, ohne dass der Auftragnehmer ein über die Erfüllung seiner gegenüber dem Auftraggeber bestehenden Verpflichtungen hinausgehendes Interesse an dem Druck und Versand hätte. Das unternehmerische Risiko des Druckdienstleister beschränkt sich hier auf die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung erscheint hier als der Weg, das Vertragsverhältnis datenschutzrechtlich korrekt abzubilden. Es ist allerdings anzumerken, dass diese Einschätzung nur in dem Fall gilt, dass sowohl Druck als auch Versand erfolgen. Sofern nur der Druck erfolgt ist nicht von einer Auftragsverarbeitung auszugehen.