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  • Wie betreibe ich Mailinglisten unter Einhaltung der DSGVO?
    Bei den Mailinglisten ist es in erster Linie wichtig, dass die Empfänger der Mailingliste zugestimmt haben. Wenn die Empfänger sich selber eingetragen haben, dann ist keine weitere Aktion erforderlich. Sollte das nicht der Fall sein, dann müssen die Empfänger darüber informiert werden, wie sie sich aus der Liste austragen können.  

  • Wie ist das bei der Einwilligung bei unseren Mitgliederdaten und den diversen Mailinglisten? Wenn sich die Mitglieder in Mailinglisten selbst eingetragen haben, muss man sie dann nachher nochmal konkret um Erlaubnis bitte, dass man sie darin behält?
    "Durch die DSGVO ändert sich an den Vorgaben von Einwilligungen oder der Berechtigung zur Zusendung von "Werbung" wozu auch Einladungen zu Veranstaltungen gehören nichts. Im Übrigen hatten wir doch meine ich auch in der Vergangenheit klar definiert, dass z.B. die Mitglieder der GI aufgrund Ihrer Mitgliedschaft auch Informationen zu Veranstaltungen erhalten dürfen, weil dies einfach zum Vertragszweck der Mitgliedschaft gehört. Die "eigenverantwortlichen" Fachgruppen, zu denen sich die Mitglieder ja quasi gesondert anmelden können, müßten natürlich schon weiterhin nur mit ihren Daten arbeiten, welche sich auch explizit bei denen gemeldet haben."

Publikationen

  • Wann ist eine Vereinbarung zu Auftragsdatenverarbeiteung (ADV) erforderlich?

    1. Verlage
      Es spricht viel dafür, dass es sich bei der Übermittlung von Mitgliederdaten an einen Verlag, damit dieser die von den Mitgliedern abonnierten Zeitschriften an sie versenden kann, nicht um eine Auftragsdatenverarbeitung handelt. Der Versand der Zeitschriften an die Mitglieder durch den Verlag erfolgt nicht nur im Interesse der GI, sondern vielmehr auch im Interesse des Verlags, der damit die Verkaufszahlen der von ihm verlegten Zeitschriften steigert. Ein Verlag trägt das unternehmerische Risiko des Erfolgs der verlegten Produkte. Bei der Auftragsverarbeitung erfolgt die Leistung des Auftragnehmers hingegen nur im Interesse des Verantwortlichen, ohne dass der Auftragsverarbeiter ein eigenes Verarbeitungsinteresse jenseits der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verantwortlichen hat. Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich nicht um eine Auftragsverarbeitung handelt ist, dass die Verlage als Absender und damit als eigener Verantwortlicher erkennbar werden. Eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit den Verlagen ist deshalb in diesem Fall nicht erforderlich.

    2. Druck- und Versanddienstleister
      Etwas anderes gilt hinsichtlich der Beauftragung von Druck- und Versanddienstleistungen. Hier führt der Dienstleister die Leistungen gemäß den Weisungen des Auftraggebers durch, ohne dass der Auftragnehmer ein über die Erfüllung seiner gegenüber dem Auftraggeber bestehenden Verpflichtungen hinausgehendes Interesse an dem Druck und Versand hätte. Das unternehmerische Risiko des Druckdienstleister beschränkt sich hier auf die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung erscheint hier als der Weg, das Vertragsverhältnis datenschutzrechtlich korrekt abzubilden. Es ist allerdings anzumerken, dass diese Einschätzung nur in dem Fall gilt, dass sowohl Druck als auch Versand erfolgen. Sofern nur der Druck erfolgt ist nicht von einer Auftragsverarbeitung auszugehen.